Männerchor 1854 Rübenach e.V.
Satzung des
Männerchores 1854 Rübenach e.V.
Stand: 13. November 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen „Männerchor 1854 Rübenach“.
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Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
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Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz-Rübenach.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Koblenzer Hospizverein e.V. Hohenzollernstraße 18, 56068 Koblenz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zu Gunsten des Kinder- & Jugendhospizes zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaften des Vereins
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Der Verein ist Mitglied im Kreis-Chorverband Koblenz e.V. und im Chorverband Rheinland-Pfalz e.V.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
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Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
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Singenden Mitgliedern (aktive Mitglieder)
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Fördernden Mitgliedern (inaktive Mitglieder)
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Singende Mitglieder sind männliche Personen, die Zweck und Ziele des Vereins unmittelbar durch persönliche Mitarbeit unterstützen, insbesondere durch aktives Mitwirken am Chorgesang.
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Fördernde Mitglieder unterstützen Zweck und Ziele des Vereins vorrangig durch Bereitstellung finanzieller Mittel, insbesondere Beiträge.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft als Singendes Mitglied oder Förderndes Mitglied ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand zuzuleiten, der über die Aufnahme in den Verein mit einfacher Mehrheit entscheidet.
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Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
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Zu einer oder einem Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich als langjährige erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Über die Ernennung zu einer oder einem Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
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Die singenden Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Proben und Veranstaltungen des Chors teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
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Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch freiwilligen Austritt,
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durch Beschluss oder
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durch Tod.
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Die Austrittserklärung muss schriftlich durch das Mitglied erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Quartals wirksam, in dem sie dem Verein zugegangen ist.
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Die Verpflichtung eines Mitglieds zur Beitragszahlung endet mit dem Datum, zu dem der Austritt aus dem Verein wirksam wird.
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Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse nicht erfüllt.
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Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Finanzierung
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Der Verein finanziert sich durch Einnahmen aus:
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Spenden und
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Jedes volljährige Mitglied hat einen Beitrag an den Verein zu leisten. Die Einzelheiten der Beitragszahlungen, insbesondere Fälligkeit, Zahlungsweise, Höhe des Beitrages, Mahngebühr und soziale Härtefälle regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
§ 9 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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eine 1. Vorsitzende oder ein 1. Vorsitzender,
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eine 2. Vorsitzende oder ein 2. Vorsitzender,
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eine Schatzmeisterin oder ein Schatzmeister,
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eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,
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sowie bis zu sechs Beisitzende.
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Die oder der 1. Vorsitzende, die oder der 2. Vorsitzende, die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister sind zur alleinigen Vertretung des Vereins bevollmächtigt (§ 26 BGB). Sie vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand als außerordentliche Mitglieder mit vollem Stimmrecht an.
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Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
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Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet immer erst mit der nächsten Vorstandswahl.
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Der Vorstand bestimmt, welche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereins- und Satzungszwecks gefördert und unterstützt werden.
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Der Vorstand entscheidet über die Bildung und Auflösung von Rücklagen.
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Der Vorstand ist nicht verpflichtet, rückständige Zahlungen, insbesondere Beiträge, einzufordern.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder zwei vertretungsberechtigten Vorständen in Textform mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden.
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Sitzungen des Vorstands können in Präsenzform und in virtueller Form (Telefonkonferenz, Online-Chat, Videokonferenz – auch in kombinierten Formen) durchgeführt werden. Das Identifizieren der an der Sitzung Teilnehmenden muss möglich sein. Die Form der Durchführung ist mit Einberufen der Sitzung festzulegen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Er ist unabhängig von der Form der Durchführung der Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
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Beschlussfassungen können auch im Umlauf- oder Sternverfahren erfolgen, die in Textform durchgeführt werden können. Sie erfordern:
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die Beteiligung aller Vorstandsmitglieder,
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das Festlegen eines Zeitraums (von mindestens einer Woche) zur Abgabe der Stimme, und
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dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen innerhalb des festgelegten Zeitraums abgegeben haben.
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Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll der Sitzung, des Umlauf- oder Sternverfahrens in Schriftform niedergelegt. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern als Abschrift in Textform zuzuleiten.
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Weitere Einzelheiten zur Durchführung von Sitzungen und zur Beschlussfassung kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
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Beschlüsse des Vorstands zu Satzung und Ordnungen werden durch Veröffentlichung auf der Webpräsenz des Vereins, die über die Internetseite www.maennerchor-ruebenach.de zu erreichen ist, den Mitgliedern bekannt gemacht.
§ 12 Mitgliederversammlung
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vorher in Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse.
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Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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Bericht des Vorstandes,
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Bericht der Kassenprüfenden,
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Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
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Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden, sofern dies ansteht, und
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Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
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Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann mittels Stimmzettel schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies 25 (in Worten: fünfundzwanzig) Prozent der daran teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden offen durchgeführt.
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Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollen möglichst bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge – sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen,
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wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
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wenn die Einberufung von mindestens 10 (in Worten: zehn) Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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Die oder der 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des sie leitenden Vorstandmitglieds eine besondere Versammlungsleiterin oder einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Sind weder die oder der 1. Vorsitzende noch die oder der 2. Vorsitzende anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Veröffentlichung auf der Webpräsenz des Vereins, die über die Internetseite www.maennerchor-ruebenach.de zu erreichen ist, den Mitgliedern bekannt gemacht.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten,
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über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfenden zu beschließen,
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die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden durchzuführen,
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über die Satzung und Änderungen der Satzung zu beschließen,
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über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen,
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über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
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Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 (in Worten: fünfundsiebzig) Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende auf die Dauer von drei Jahren. Die Arbeit der Kassenprüfenden erstreckt sich auf das Nachprüfen der Richtigkeit der Belege und Buchungen.
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Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht vorzulegen und ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich.
§ 14 Die Chorleitung
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Die musikalische Leitung des Chores wird auf Vorschlag des Vorstandes von den singenden Mitgliedern des Vereins gewählt.
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Die Vergütung des Chorleiters oder der Chorleiterin wird durch den Vorstand beschlossen und vereinbart.
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Der Chorleiter oder die Chorleiterin ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
§ 15 Datenschutz und Datensicherheit
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Zur Erfüllung der gemäß der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben werden vom Verein unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
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Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
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das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
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das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
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das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
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das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
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das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Einzelheiten zum Datenschutz im Umgang mit personenbezogenen Daten im Verein, insbesondere:
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Verantwortliche für den Datenschutz,
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Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter,
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Beitritt zum Verein,
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Austritt aus dem Verein,
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Weitergabe von Mitgliedsdaten an Mitglieder,
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Weitergabe von Mitgliedsdaten an Dritte,
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Verarbeitung der Daten von Dritten,
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Auftragsverarbeitung durch Dritte,
regelt die Datenschutzordnung, die der Vorstand mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
§ 16 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
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Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB).
§ 17 Grundlage und Inkrafttreten der Satzung
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Diese Satzung beruht auf den Beschlüssen folgender Mitgliederversammlungen:
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12. Dezember 1976,
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14. Dezember 1980,
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14. November 2004 und
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13. November 2022.
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Diese Satzung ist sofort nach Beschlussfassung in Kraft getreten.
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Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft.
Die Satzung wird ergänzt duch die Beitragsordnung.
Präambel
Beitragszahlungen der Mitglieder sind wesentliche Grundlage der finanziellen Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann er seine in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben erfüllen.
Diese Beitragsordnung konkretisiert und regelt auf Grundlage von § 8 Absatz 2 der Satzung die Einzelheiten zur Beitragszahlung.
§ 1 Fälligkeit und Zahlungszeitraum
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Der vom Mitglied zu leistende Beitrag kann wahlweise monatlich oder jährlich gezahlt werden. Beträgt der in einem Kalenderjahr insgesamt zu zahlende Beitrag weniger als 60,00 €, ist ausschließlich eine jährliche Zahlung möglich.
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Beiträge sind bei monatlicher Zahlung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats und bei jährlicher Zahlung mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
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Zahlungen von Beiträgen erfolgen für den vom Mitglied gewählten Zahlungszeitraum im Voraus. Eine Rückerstattung von im Voraus gezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.
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Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den vollständigen Zahlungseingang fälliger Beiträge auf dem Vereinskonto an.
§ 2 Zahlungsweise
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Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
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Erteilt ein Mitglied kein SEPA-Lastschriftmandat oder widerruft dieses während der Mitgliedschaft, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand jährlich pauschal mit 5,00 € in Rechnung zu stellen. Die Pauschale wird zu Beginn jedes Kalenderjahres fällig.
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Kann der Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Gebühren und Kosten vom Mitglied zu erstatten.
§ 3 Höhe des Beitrags
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Mitglieder werden abhängig von der Form der Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 1 der Satzung) einer Beitragsgruppe zugeordnet. Die Beiträge einer Beitragsgruppe sind Mindestbeiträge. Mitglieder haben gemäß der ihnen zum Fälligkeitszeitpunkt zugeordneten Beitragsgruppe folgende Beiträge zu zahlen:
Beitragsgruppe Jahresbeitrag
Singende Mitglieder 15,00 €
Fördernde Mitglieder 15,00€
Ehrenmitglieder 0,00 €
Ehrenvorsitzende 0,00 €
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Mitglieder können auf Antrag freiwillig einen höheren Beitrag zahlen, als für ihre Beitragsgruppe festgelegt ist.
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Mitglieder können auf Antrag freiwillig gezahlte höhere Beiträge mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres ändern oder widerrufen.
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Anträge zur Änderung von Beitragsgruppen und Beiträgen sind mindestens in Textform an den Vorstand zu stellen.
§ 4 Zahlungsverzug
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Die Fristen, ab dem ein Mitglied für die von ihm zu bezahlenden Beiträge im Verzug ist, richten sich nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
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Ist ein Mitglied mit fälligen Beitragszahlungen im Verzug, beträgt die Mahngebühr 4,00 € je Mahnung.
§ 5 Soziale Härtefälle
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Der Vorstand kann auf Antrag des Mitglieds auf Basis einer nachvollziehbaren Darlegung der finanziellen Verhältnisse die vom Mitglied zu bezahlenden Beiträge vorübergehend oder dauerhaft ermäßigen, sowie die Zahlung aussetzen oder stunden.
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Die Mahngebühren können auf Antrag des Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
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Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigen, Aussetzen oder Stunden von Mitgliedsbeiträgen und Mahngebühren besteht nicht.
§ 6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde durch den Vorstand am 28.06.2023 beschlossen. Sie tritt am 01.07.2023 in Kraft.